Satzung

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Satzungen

des Vereins zur Erhaltung der Volkstrachten
in den deutschen Alpenländern
"Die Wallberger" zu Wien

 

Absatz 1.

Sitz des Vereines.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien.


Absatz 2.

Zweck des Vereines
1. Die Erhaltung der Volkstrachten in den deutschen Alpenländern:
2. Beteilung armer Gebirgsbewohner mit ortüblicher Kleidung und Stiftung von Preisen für Original-Volkstrachten;
3. Pflege alpiner Tänze, ländlicher Musik, des Volksgesanges und Theatralischer Aufführungen.


Absatz 3.

Mittel zur Erreichung dieser Zwecke.
1. Aufführung alpiner Tänze;
2. Veranstaltung öffentlicher Vorträge;
3. Errichtung einer Vereinsbücherei;
4. Gesellige Unterhaltungen, Musik, Gesangs- und Theater-Aufführungen;
5. Gemeinsame alpine Ausflüge und Reisen;
6. Spenden und Mitgliedsbeiträge;
7. Bildung von Uebungs- und Aufführungsgruppen für alpines Tanzen, lädliche Musik, Volksgesang und Theateraufführungen;
8. Bildung von diesen Zwecken dienenden Fonden.

Für alle diese Unternehmungen wird - wenn erforderlich - vorher die behördliche Genehmigung eingeholt werden.


Absatz 4.

Arten der Mitglieder.
Der Verein besteht aus: Stiftern, Ehrenmitgliedern, ausübenden, wiklichen und unterstützenden Mitgliedern.


Absatz 5.

Rechte und Pflichten der Mitglieder.
A. Der Stifter.
Als solche gelten jene Personen, welche eine einmalige Zahlung von mindestens K 20 - zur Erhaltung der Volkstrachten erlegen. Dieselben sind ständig in den Mitgliedlisten des Vereines als Berater zugezogen werden.


Absatz 6.

B. Die Ehrenmitglieder.
Personen, die sich um die Förderung der Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieselben sind zu keinerlei Zahlung verpflichtet, haben jedoch Sitz und Stimme in der Vollversammlung und sind auch als Leitungsmitglieder wählbar. Ernennung erfolgt durch die Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder.


Absatz 7.

C. Der ausübenden Miotglieder.
Ausübendes Mitglied kann jedes wirkliche Vereinsmitglied werden, wenn es die persönliche Eignung und notwendige Fertigkeit für die Uebung und spätere Ausführung einer der in Absatz 3, Punkt 7, genannten Uebungen und Aufführungsgruppen besitzt, um die Einreihung in eine dieser Gruppen bei der Vereinsleitung schriftlich nachsucht und von der letzteren durch Aufnahme mit Zweidrittel-Mehrheit als in diese Gruppe eingereiht erklärt wird.


Absatz 8.

Für die ausübenden Mitglieder gelten die Rechte und Pflichten wirklicher Mitglieder mit der Erweiterung, daß die ausübenden Mitglieder bei den Uebungen oder Festlichkeiten, die dazu vorgeschriebene Tracht oder Kleidung zu tragen, die Uebungen regelmäßig mitzumachen, sich den Anordnungen der von der Vereinsleitung jeweils aufgestellten Uebungsleitung zu unterordnen und den für die zugewiesene Gruppe jeweils festgesetzten Beitrag in vorgeschriebener Weise zu zahlen haben.
Bei zutreffen der beschriebenen Voraussetzungen kann ein ausübendes Mitglied auch in mehrere Uebungs- oder Ausführungsgruppen eingereiht werden.


Absatz 9.

D. Die wirklichen Mitglieder
Aufnahmswerber um die wirkliche Mitgliedschaft müssen zwecks Aufnahne durch ein Mitglied eingeführt werden, männlich das 18., weiblich das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Anmeldeformular genau ausfüllen und vor ihrer Aufnahme am Uebungsabend dreimal als Gäste erscheinen. Das ausgefüllte Anmeldeformular wird während des dreimaligen Gastbesuches an die Vereinstafel ausgehängt. Ausnahmen sind der Vereinsleitung vorbehalten. Einwände gegen die Aufnahme von Seite der Mitglieder sind der Vereinsleitung vor der Aufnahmssitzung schriftlich bekanntzugeben. Die Aufnahme erfolgt von der Vereinsleitung durch Abstimmung mit Zweidrittel-Mehrheit, kann aber auch ohne Angabe eines Grundes verweigert werden.


Absatz 10.

E. Der wirklichen Mitglieder.
Jedes wirkliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Generalversammlung, das Benützungsrecht der Vereinsbücherei, der sonstigen zur Förderung der Vereinsinteressen getroffenen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Teilnahme an solchen Uebungen und Ausführungen, welche den ausübenden Mitgliedern besonders vorbehalten sind. (Absatz 3, Punkt 7.)


Absatz 11.

F. Der unterstützenden Mitglieder.
Personen, die sich um die Förderung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereines mindestens K 4.- Jahresbeitrag leisten, werden in den Mitgliedslisten als unterstützende Mitglieder geführt.


Absatz 12.

Ausübende, wirkliche und unterstützende Mitglieder, welche mit der Einzahlung des halben Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstande sind, können, wenn sie ihrer Verpflichtung nach erfolgter Mahnung nicht binnen einem Monat nachgekommen sind, als Mitglied gestrichen werden. Dagegen kann die Vereinsleitung eine Zahlungsfristverlängerung zugestehen, wenn das säumige Mitglied rechtzeitig darum nachsucht.


Absatz 13.

Die Vereinsleitung ist berechtigz, Mitglieder aus dem Vereine auszuschließen, falls dieselben die satzungsmäßigen Uebungen und Aufführungen nicht regelmäßig besuchen, auf die Wirksamkeit und Tätigkeit des Vereines einen nachteiligen einfluß ausüben, oder aus anderen gewichtigen Gründen, deren Beurteilung der Vereinsleitung vorbehalten sit. Gegen einen solchen Beschluß steht den Betroffenen nur das Recht der Berufung an das Schiedsgericht zu.


Absatz 14.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich angemeldet werden und steht jedem Mitgliede nach bezahltem Jahresbeitrage jederzeit frei. Das Mitgliedszeichen ist dem Vereine zurückzustellen, da mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft auch das Recht zum Tragen des Vereinszeichen erlischt. Der für das Mitgliedszeichen als Einsatz erlegte Betrag wird dem austretenden Mitgliede bei Ablieferung des Vereinszeichen zurückerstattet.


Absatz 15.

Die Vereinsleitung.
Die Vereinsleitung besteht aus:
1. dem I. Vorstande,
2. dem II. Vorstande,
3. dem Schriftführer,
4. dem Zahlmeister,
5. dem Sachwart,
6. zwei Beisitzern,
7. drei Ersatzmännern.


Absatz 16.

Geschäftsordnung und Vereinsleitung.
Die Leitungsmitglieder bekleiden nur Ehrenämter; dieselben werden aus der männlichen ausübenden, wirklichen und Ehrenmitgliedern auf die Dauer eines Jahres gewählt. Für den Schriftführer, Zahlmeister, Sachwart und die Beisitzer tritt im Falle, als die Leitungstätigkeit von einem derselben aus irgendeinem Grunde nicht ausgeübt wird, derjenige Ersatzmann ein, welcher von der Vereinsleitung hiezu berufen wird.


Absatz 17.

Die Vereinsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Gegen Beschlüsse der Vereinsleitung ist die Berufung an das Schiedsgericht innerhalb acht Tagen nach Fassung des Beschlusses zulässig. Das Schiedsgericht fällt die endgiltige Entscheidung.


Absatz 18.

Zur Beschlußfähigkeit der Vereinsleitung ist die Anwesenheit des ersten Vorstandes oder, in dessen Verhinderung des zweiten Vorstandes und vier Mitgliedern derselben erforderlich. Nur in besonders dringenden Fällen, in denen eine Beschlußfassung der Vereinsleitung nicht vorher erfolgen kann, ist der Vorstand allein berechtigt, alle im Interesse des Vereines erforderlichen Maßregeln selbst zu treffen, gegen nachträgliche Genehmigung. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit, nur bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.


Absatz 19.

Der Vereinsleitung steht insbesondere zu:
a) die Aufnahme, Streichung oder Ausschließung von ausübenden, wirklichen oder unterstützenden Mitgliedern;
b) die Art der Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens;
c) die Bestimmung des Ortes und Mietung des Vereins- oder Gruppenheims:
d) die Einberugung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung;
e) die Ausschließung oder Eintrittsverweigerung mißliebiger oder anstößiger Personen, wenn solche als Gäste erscheinen wollen;
f) die Aufstellung oder Enthebung der Uebungs- oder Aufführungsleitung;
g) die Beschließung der Gruppenbeiträge.


Absatz 20.

Der erste Vorstand, in dessen Verhinderung der zweite Vorstand, vertritt den Verein nach außen und innen, den Behörden und dritten Personen gegenüber, er vollzieht die Beschlüsse der Vereinsleitung und der Vollversammlung und verteilt die Geschäfte unter die Leitungsmitglieder und Gruppenleitungen; er zeichnet endlich die vom Verine ausgehenden Schriften, Urkunden und Eingaben unter Gegenzeichnung des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der des Zahlmeisters.


Absatz 21.

Der Zahlmeister hat die eingehenden Vereinsgelder und Einnahmen zu übernehmen, dieselben zu buchen, das Vereinsvermögen zu verwahren und zu verwalten. Er leistet solche Zahlungen rechtsgiltig, die als fortlaufende Zahlungen von der Vereinsleitung beschlossen sind oder zu denen er die Anweisung des Vorstandes erhalten hat. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben der berufenen Vollversammlung und über besondere Aufforderung der Vereinsleitung binnen kürzester Frist buchmäßige Rechnung zu legen.


Absatz 22.

Der Schriftführer führt die Beglaubigungsschrift bei allen Sitzungen und Versammlungen und obliegt ihm die Gegenzeichnung sämtlicher Vereinsschriftstücke mit Ausnahme der Rechnugsstücke; er hat für die rechtzeitige Einbringung der verschiedenen Eingaben zu sorgen, führt das Gedenkbuch des Vereines und verfaßt den der Vollversammlung vorzulegenden Jahresbericht.


Absatz 23.

Dem Sachwart obliegt die Verwahrung des Vereinsbanners, die genaue Verzeichnung, Aufbewahrung und Instandhaltung sämtlicher dem Vereine gehörigen Gegenstände. Er hat die entlehnbaren Gegenstände mit dem Tage der Entlehnung und der Unterschrift des Entlehners zu verzeichnen und die ordnungsmäßige Rückstellung zu veranlassen.
Bei Anschaffungen ist seine Meinung vorher anzuhören. Ebenso hat er die notwendigen Beschreibungen über das Vereinseigentum anzufertigen.


Absatz 24.

Die von der ordentlichen Vollversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben die Bücher des Zahlmeisters nach den Belegen in den entsprechenden Abständen unvermittelt, jedoch mindestens einmal im Jahre vor der Vollversammlung genau zu prüfen; ferner haben dieselben die Pflicht, den aus dem Kassaabschluß für den Tag der Rechnugsprüfung sich ergebenden Kassastand sowie die Ausweise über Abzeichen und andere Vermögensbestände zu vergleichen. Die Rechnungsprüfer haben, wenn sie die Bücher, Kassa, Belege und Bestände in Ordnung finden, bei der nächsten Vollversammlung die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu beantragen, oder wenn sich Mängel ergeben, dieselben unverzüglich der Vereinsleitung zu melden.


Absatz 25.

Die Vollversammlung
Die ordentliche oder außerordentliche Vollversammlung beschießt über alle satzungsmäßigen, auf die Tagesordnung gestellten Angelegenheiten; ihr obliegt:

  1. die Genehmigung des Jahres- und Rechenschaftberichtes des abtretenden Vorstandes für das abgelaufene Jahr;
  2. Bericht der Rechnungsprüfer über den Besfund der Kassa führung und die Vermögensbestände sowie Erteilung der Lossprechung über deren Antrag;
  3. Voranschlag für das nächste Jahr;
  4. Wahl der Leitungsmitglieder;
  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer;
  6. Änderungen der Satzungen (Zweidrittel-Mehrheit);
  7. Wahl der Ehrenmitglieder;
  8. Bestimmungen des Jahresbeitrages für sämtliche Arten der Mitglieder sowie der Einschreibegebühr und des Betrages für das Vereinzeichen;
  9. Auflösung des Vereines;
  10. Anträge von Mitgliedern, solche müssen einen Monat vor der ordentlichen Vollversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden und sind in die Tagesordnung aufzunehmen.


Absatz 26.

A. Ordentliche Vollversammlung
Die ordentliche Vollversammlung ist alljährlich im Juni einzuberufen; die Tagesordnung wird von der Vereinsleitung festgesetzt. Die ordentliche Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie mindesten vier Tage zuvor auf schriflichem Wege einberufen wird. Abwesende Mitglieder können als Leitungsmitglieder gewählt werden, wenn sie zuvor eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, saß sie eine allfällige Wahl annehmen. Gewesene Leitungsmitglieder sind nach erteilter Lossprechung wieder wählbar. Gewählt erscheint derjenige, welcher die unbedingte Mehrheit über die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Neuwahl bis zur Erreichung der vorgeschriebenen Stimmenzahl durchzuführen.
Alle Beschlüsse erfolgen, soferne nichts anderes festgesetzt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beglaubigungsschrift ist vom vorsitzenden Vorstande, dem Schriftführer und zwei Vereinsmitgliedern zu zeichnen.


Absatz 27.

B. Außerordentliche Vollversammlung
Diese ist vom Vorstande, welcher den Vorsitz führt, einzuberufen, wenn die Vereinsleitung eine solche im Vereinsinteresse für notwendig erachtet, oder wenn mindesten 10 Mitglieder unter Angabe der Günde eine solche in schriftlicher Form vom Vorstande verlangen, welche aber nur dann beschlußmäßig ist, wenn mindestens die Hälfte der in Wien wohnhaften wirklichen und ausübenden Mitglieder anwesend sind und die Anberaumung nebat Tagesordnung mindesten 4 Tage zuvor auf schriftlichem Wege denselben bekanntgegeben wurde. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist die Vereinsleitung berechtigt, eine neue außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, und ist dies dann unter allen Umständen beschulßfähig. Die Beglaubigungsschrift ist vom vorsitzenden Vorstand, Schriftführer und zwei Vereinsmitgliedern zu fertigen.


Absatz 28.

Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten, soweit sie aus dem Vereinsverhältnisse entspringen, wird über Verlangen eines der betreffenden Streitteile ein Schiedsgericht gebildet, zu welchem jeder Streitteil 2 Vertreter zu entsenden hat. Der Obmann wird aus der Mitte der Vereinsleitung von Fall zu Fall gewählt. Der das Schiedsgericht anrufende Streitteil hat seine zwei Vertreter längstens 14 Tage nach dem Streitfall dem Vorstande namhaft zu machen.
Der Vorstand hat den zweiten Streitteil zur Nennung seiner zwei Vertreter längsten innerhalb weiterer 14 Tage aufzufordern und die Wahl des Obmannes in dieser Zeit durchzuführen. In den folgenden 14 Tagen hat das  Schiedsgericht das Urteil zu fällen. Nennt ein Streitteil keine zwei Vertreter, gilt der Streitfall als zu seinen Ungunsten entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Eine Berufung ist nicht zulässig und begeben sich die Beteiligten jedes weiteren Rechtsspruches.


Absatz 29.

Satzungsänderung
Zur selben ist stets eine Zweidrittel-Mehrheit aus der für die Vollversammlung vorgeschriebenen Mitgliederzahl erforderlich.


Absatz 30.

Vereinszeitrechnung
Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt mit 1. Juli und endet mit 30. Juni.


Absatz 31.

Bekanntmachungen
Dieselben erfolgen je nach Ermessen des Vorstandes, durch Zuschrift an alle Vereinsmitglieder, durch Aushängen im Vereinsheim oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse.


Absatz 32.

Auflösung des Vereines
Die Auflösung kann nur von einer, eigens zu diesem Zwecke einberufenen Vollversammlung beschlossen werden und ist hiezu die Zweidrittel-Mehrheit derjenigen Mitglieder erforderlich, welche für die außerordentliche Vollversammlung vorgeschrieben ist. Ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen fällt einem Verein zur Erhaltung der Volkstrachten zu, worüber der den Vorsitz führende Vorstand das Nähere bestimmt.
Dies Letztere gilt sinngemäß auch im Falle behördlicher Auflösung,